Unter dem Namen Seeländer Bäuerinnenvereinigung (SBV) besteht eine Vereinigung nach Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Vereinigung als solche ist politisch und konfessionell neutral. Die Vereinigung hat Sitz am Wohnort der Präsidentin.
Die Vereinigung bezweckt den Zusammenschluss von Bäuerinnen aus dem Seeland und angrenzende Gebiete, zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht und zur Durchführung von Aktivitäten nach innen und aussen.
Unsere Ziele:
Mitglied der Vereinigung kann jede Bäuerin werden.
Anmeldungen zum Eintritt in die Vereinigung erfolgen schriftlich oder mündlich an Mitglieder des Vorstandes. Aufnahmen erfolgen laufend durch den Vorstand.
Jedem neuen Mitglied werden die Statuten zugestellt.
Austritte können laufend erfolgen.
Die Organe der Vereinigung sind:
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen und zwar in der ersten Jahreshälfte.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliche Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung der Hauptversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich, 3 Wochen vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin.
Anträge an die Hauptversammlung können durch Mitglieder eingereicht werden.
Sie sind 10 Tage vor der Hauptversammlung der Präsidentin schriftlich zu unterbreiten.
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Mit Ausnahme der Statutenrevision und der Auflösung des Vereins entscheidet das einfache Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin Stichentscheid.
Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmenden geheime Abstimmung verlangen.
Eine Statutenrevision, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung.
Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen:
Er besteht aus maximal 15 Mitgliedern. In der Regel sollten pro Region (z. B. Ämter) 3 Mitglieder vertreten sein.
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorstand gehört eine Vertretung des Inforama Seeland an.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Pflichten des Vorstandes sind:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 8 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei die Präsidentin normales Stimmrecht geniesst.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie sind zweimal wiederwählbar.
Vorstandsmitglieder können in begründeten Fällen auch während der Amtsdauer austreten.
Freiwilliger Rücktritt muss 3 Monate vorher dem Vorstand angezeigt werden.
Bei der Präsidentin zählen die Jahre der Vorstandsmitgliedschaft nicht.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisorinnen beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal gestattet.
Die Rechnungsrevisorinnen haben die Rechnungsführung der Vereinigung zu prüfen und sind berechtigt, jederzeit in Kasse, Buchführung und Belege Einsicht zu nehmen.
Sie legen alljährlich der Hauptversammlung einen schriftlich Bericht vor.
Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
Für die Verpflichtungen der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Ein Vorstandsmitglied betreut die „Goldene Kasse“. Mit dem zusammengelegten Geld aus Spenden, Kollekten und zu diesem Zweck bestimmte Anlässe werden unschuldig in Not geratene Bäuerinnen unterstützt. (Brandfälle, Finanzielle Hilfe für Betriebshelferinnen bei Krankheit, Unfall, etc.).
Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 5. September 1970 und die Nachträge vom 2. April 1975 und 25. April 1991
Seeländer Bäuerinnenvereinigung
Lobsigen, 9. April 2002